Definition
Möbliertes Wohnen
Mietwohnungen können teil- oder vollmöbliert angeboten werden. Alle Einrichtungsgegenstände, die sich zu Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung befinden und die der Mieter nicht von seinem Vormieter übernommen oder gekauft hat, gelten grundsätzlich als mitvermietet. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) gehören hierzu so selbstverständliche Einrichtungen wie Waschbecken, Badewanne und Toilette. Des Weiteren können dazu gehören: Teppichboden, Warmwasseraufbereitungsgerät, Wandschrank, Einzelöfen, Einbauküche oder Herd, Kühlschrank und Spüle. Aber auch Wohnzimmer- oder Esszimmereinrichtungen können mitvermietet werden. Wird auch noch Bett und Schlafzimmerschrank angeboten, spricht man von Vollmöblierung, ansonsten von Teilmöblierung.
Für möbliert vermietete Wohnungen gilt der Mietspiegel als Richtlinie für die Miethöhe nicht, denn je nach Art der Möbel darf hier die Miete erheblich von den Durchschnittswerten des Mietspiegels nach oben abweichen. Der höheren Miete steht auf Vermieterseite aber auch ein höheres Risiko gegenüber. Denn für Reparaturen und Erneuerungen bei mitgemieteten Einrichtungsgegenständen ist der Vermieter zuständig.